AGBs

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Blumengroßmarkt e.G. Mannheim

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Blumengroßmarkt e.G. Mannheim

1. Zulassung zum Kauf

1.1. Der Einkauf auf dem Blumengroßmarkt Mannheim setzt voraus, dass der Kunde durch die Blumengroßmarkt e.G. Mannheim zum Kauf zugelassen ist.

1.2. Die Zulassung setzt voraus, dass der Kunde den Handel mit Blumen und/oder Pflanzen im Rahmen seiner gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit betreibt. Der Einkauf darf nur für gewerbliche und berufliche Zwecke, nicht jedoch für den privaten Bereich des Kunden erfolgen.

1.3. Geschäfte auf dem Blumengroßmarkt Mannheim kommen somit nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zustande.

2. Geltung der AGB / Elektronischer Geschäftsverkehr

2.1. Diese AGB gelten bei allen Verkäufen der Blumengroßmarkt e.G. (Verkäufer).

2.2. Sämtliche - auch künftige- Verkäufe auf dem Blumengroßmarkt erfolgen unter Einbeziehung dieser AGB, sofern diese nicht durch den jeweiligen Verkäufer im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.3. Sofern der Vertrag unter Nutzung des Internetauftritts des Verkäufers bzw. der Blumengroßmarkt e.G. Mannheim im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden soll, gelten alleine die AGB, die gemäß § 312e (1) Nr. 4 BGB im Rahmen des Internetauftritts abrufbar sind. Soweit die im Internet abrufbaren AGB von den vorliegenden AGB abweichen, gelten im elektronischen Geschäftsverkehr ausschließlich die im Internet abrufbaren AGB.

3. Vertragsschluss

3.1. Verbindliche Verträge werden grundsätzlich vor Ort am Stand des jeweiligen Verkäufers auf dem Blumengroßmarkt Mannheim geschlossen.

3.2. Alternativ ist in Einzelfällen ein Vertragsschluss per Telefon oder über den Internetauftritt der Blumengroßmarkt e.G. Mannheim möglich. In diesen Fällen erfolgt - falls nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird - eine Anlieferung der Ware durch den Verkäufer.

3.3. Sämtlich vorab unterbreiteten Informationen oder erste Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln, im Internet oder bei Beantwortung von Anfragen) sind noch keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie sind vielmehr nur als Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden vor Ort oder ggf. telefonisch bzw. per Internet zu verstehen.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht

4.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich am Stand des Verkäufers zu prüfen und zu untersuchen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Anlieferung verlangt, soweit die Ware bei Vertragsschluss auf dem Stand bereit steht. Dies gilt nicht, falls der Vertragsschluss telefonisch oder per Internet erfolgt.

4.2. Im Falle der Anlieferung durch den Verkäufer hat der Kunde die Ware ferner unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten - etwa den Abnehmer des Kunden - erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

4.3. Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Verkäufer zu rügen; das Transportpersonal ist im Falle der Anlieferung zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten.

4.4. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe. Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten.

4.5. Zeigt der Kunde Mängel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von diesem beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte - insbesondere Gutachter - mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so ist der Verkäufer zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von ihm zu vertretende Mängel festgestellt werden und er der Beauftragung vorher schriftlich zugestimmt hat; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und der Verkäufer nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

5. Preise, Skonti und Nachlässe

5.1. Alle Preise verstehen sich ab dem Stand des Verkäufers und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung.

6. Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug

6.1. Zahlungen sind grundsätzlich bei Vertragsschluss am Stand in bar zu leisten; erfolgt der Vertragsschluss nicht am Stand, sondern telefonisch oder per Internet, gilt Ziffer 6.2.

6.2. Abweichend von Ziffer 6.1. kann eine Zahlung durch Überweisung vereinbart werden. In diesem Fall hat der Kunde die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsübergabe durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

6.3. Zahlungen des Kunden werden - vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall - immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld angerechnet. Die Verrechnung erfolgt bei dieser zunächst auf etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung; insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.

6.4. Nimmt der Verkäufer im Einzelfall Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag seinem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.

6.5. Im Falle der Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

6.6. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288 BGB.

6.7. Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer weitere Lieferungen und Leistungen - auch aus anderen Verträgen - nach seiner Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; der Verkäufer ist ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 7.3.) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an sich zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.

6.8. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

7.1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller dem Verkäufer aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen - einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden - Eigentum des Verkäufers.

7.2. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt.

7.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er dem Verkäufer bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf die Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf Aufforderung des Verkäufers hat der Kunde ihm sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offenzulegen, die Empfänger vollständig zu benennen und alle zur unmittelbaren Durchsetzung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

7.5. Der Kunde ist berechtigt, an den Verkäufer abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderungen unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an den Verkäufer weiterzuleiten, so ist dieser berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen - auch gegen andere Abnehmer - offenzulegen und unmittelbare Zahlung an sich zu verlangen.

7.6. Wollen Dritte - insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen - auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Entstehen dem Verkäufer bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in seinem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte wird der Verkäufer Zug-um-Zug an den Kunden abtreten.

7.7. Übersteigt der Wert der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe gesicherten Forderungen des Verkäufers um mehr als 20%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20 % übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer nach billigem Ermessen.

8. Gewährleistung

8.1. Soweit die verkaufte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist der Verkäufer grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2.) auftritt und ihm gegenüber gerügt wird.

8.2. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde den Verkäufer berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 9.) in Anspruch nimmt.

8.3. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 4. obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 4. seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.

8.4. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend so ist der Verkäufer zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigert dieser die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11. - ausgeschlossen.

9. Rückgriff des Kunden / Lieferantenregress

9.1. Wenn der Kunde die vom Verkäufer bezogene Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde den Verkäufer gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des sogenannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in Ziffer 8. dieser AGB enthaltenen Einschränkungen der Gewährleistungsverpflichtungen nicht. Die Einschränkungen der Schadenersatzverpflichtung des Verkäufers gemäß Ziffer 11. bleiben jedoch auch in diesem Fall bestehen.

9.2. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die vom Verkäufer bezogene Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden einen Mangel darstellt.

10. Anlieferung/ Lieferbeschränkungen bzw. -ausschlüsse / Transportschäden

10.1. Die gekaufte Ware wird grundsätzlich vom Kunden selbst unmittelbar am Stand des Verkäufers entgegen genommen.

10.2. Auf Verlangen des Kunden kann die Ware auch durch den Verkäufer angeliefert werden, dies gilt insbesondere beim Vertragsschluss per Telefon oder Internet; der Verkäufer kann sich zur Anlieferung der Blumengroßmarkt Mannheim e.G. bedienen. In diesem Fall erfolgt die Anlieferung grundsätzlich im Laufe des gleichen Tages.

10.3. Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die vom Verkäufer nicht vorhersehbar waren, befreien ihn für die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht, soweit diese Umstände seine Lieferfähigkeit beeinträchtigen.

10.4. Im Fall der Ziffern 10.3. ist der Verkäufer berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz - vorbehaltlich Ziffer 11. - vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn der Verkäufer den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat. Im Falle des Rücktritts sind ist der Verkäufer verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

10.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware - ggf. in angemessenen Stichproben - bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zu Unterzeichnung vorzulegen.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 10.5.) dem Transporteur zu melden und den Verkäufer durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.

10.7. Für Transportschäden haftet der Verkäufer nur im Rahmen der Ziffer 11.; eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.

10.8. Auch im Falle der Anlieferung hat der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Ziffer 4. zu erfüllen.

11. Schadenersatzansprüche des Kunden

11.1. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 11.2. ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.

11.2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden - mit Ausnahme der in Ziffer 11.3. benannten - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen.

11.3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Verkäufers beruhen
b) sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

12. Beratung, Pflanz- und Pflegehinweise

12.1. Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen - soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden - nur unverbindliche Informationen dar.

12.2. Soweit der Verkäufer, insbesondere auf auch auf Lieferverpackungen, Pflanz- oder Pflegehinweise gibt, stellen diese ebenfalls nur unverbindliche Hinweise dar; diese erfolgen aufgrund allgemeiner Erfahrungen. Es werden regelmäßig weitere oder im Einzelfall auch andere Maßnahmen notwendig oder sinnvoll sein.

12.3. Vom Verkäufer erteilte Hinweise und Informationen entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Pflege gelieferter Waren.

13. Garantien

13.1. Sämtliche vom Verkäufer getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird - nur Beschreibungen. Der Verkäufer übernimmt mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

13.2. Wenn der Verkäufer in Abweichung von Ziffer 13.1. eine Garantie übernommen hat, so stehen dem Kunden im Falle von Mängeln, die der Garantie unterfallen (also bei einem Abweichen von der garantierten Beschaffenheit), die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, die unter Geltung dieser AGB geschlossen werden, ist Mannheim

14.2. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist - sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - der Gerichtsstand Mannheim vereinbart.